Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Hofton Veranstaltungstechnik (nachfolgend “Hofton Veranstaltungstechnik”) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend “Mieter”), welche die Anmietung von Gegenständen sowie damit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Hofton Veranstaltungstechnik betreffen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Mieters sind nicht gültig.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(a) Die Angebote von Hofton Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung des Mieters und die schriftliche Auftragsbestätigung von Hofton Veranstaltungstechnik zustande.
(b) Die Auftragserteilung des Mieters stellt ein bindendes Angebot dar. Hofton Veranstaltungstechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Hofton Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Hofton Veranstaltungstechnik. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abholung bzw. Anlieferung durch Hofton Veranstaltungstechnik. Für den Abhol- und Rückgabetag wird zusammen nur ein Tag berechnet, wenn die Abholung nach 12:00 Uhr und die Rückgabe vor 12:00 Uhr erfolgt.
Nicht zurückgebrachte Mietgegenstände werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt, mindestens jedoch 25,00 EUR. Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Für Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder wird sofort ein Verlust in Rechnung gestellt.
Wenn durch die nicht zurückgegebenen Geräte ein Verdienstausfall oder zusätzliche Kosten entstehen, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht anders vereinbart, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils gültigen Preisliste von Hofton Veranstaltungstechnik, verbunden mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 22113 Hamburg.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern keine gesonderte Entgeltvereinbarung getroffen wurde, ist Hofton Veranstaltungstechnik berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den üblichen Preisen für Material und Stundenlöhne berechnet. Vor Beginn einer Zusatzleistung muss der Auftraggeber das Nachtragsangebot unterschreiben.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 60 Tage vor Produktionsbeginn durch Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Abstandsgebühr ist bei Kündigung fällig und beträgt:
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25 % des Auftragswertes, wenn spätestens 60 Tage vor Produktionsbeginn storniert wird,
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50 % des Auftragswertes, wenn spätestens 30 Tage vor Produktionsbeginn storniert wird,
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100 % des Auftragswertes, wenn spätestens 10 Tage vor Produktionsbeginn storniert wird
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen nach § 5 vereinbart wurden. Der Mieter trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Veranstaltung. Hofton Veranstaltungstechnik ist nicht verpflichtet, wegen eines Misserfolges der Veranstaltung die Forderungen zu reduzieren oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in § 2 Absatz 1 vereinbart sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge (Vorauskasse) spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig. Hofton Veranstaltungstechnik ist zur Gebrauchüberlassung nur gegen vollständige Zahlung verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung ist nicht der Versand, sondern der Eingang des Geldes maßgeblich.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit seine Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Im Falle des Zahlungsverzuges erfolgt eine Verzinsung der Vergütung und weiterer Forderungen ab dem 31.12.2001 mit 4 % p.a. über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank.
§ 8 Gebrauchüberlassung und Gewährleistung
(a) Hofton Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich an Hofton Veranstaltungstechnik zu melden. Unterlässt der Mieter die Untersuchung, gilt die Mietsache als genehmigt.
(c) Bei gemeldeten Mängeln ist Hofton Veranstaltungstechnik entweder zur Nachlieferung oder Reparatur verpflichtet. Sollte dies nicht rechtzeitig möglich sein, kann der Mieter eine Mietminderung verlangen.
(d) Der Mieter haftet für Funktionsstörungen der Geräte, wenn diese ohne Fachpersonal von Hofton Veranstaltungstechnik betrieben werden.
(e) Gewährleistungsansprüche des Mieters sind für Schäden ausgeschlossen, die während der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen.
§ 9 Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Mieters sind, ausgenommen bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von Hofton Veranstaltungstechnik, ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsausschluss zugunsten von Hofton Veranstaltungstechnik
Der Mieter verpflichtet sich, einen Haftungsausschluss zugunsten von Hofton Veranstaltungstechnik auch in seinen Verträgen mit Dritten zu vereinbaren. Bei Verstößen hat der Mieter Hofton Veranstaltungstechnik von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(a) Der Mieter hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und für deren Instandhaltung auf eigene Kosten zu sorgen.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur gemäß der technischen Bestimmungen und durch Fachpersonal bedient werden.
(c) Der Mieter sorgt für eine ausreichende Stromversorgung und haftet für Schäden, die durch Stromausfälle oder -schwankungen entstehen.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das Risiko von Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Haftpflicht durch eine entsprechende Versicherung abzudecken. Auf Wunsch übernimmt Hofton Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hält die Mietgeräte von Belastungen oder Pfandrechten Dritter frei und trägt die Kosten, die zur Abwehr solcher Ansprüche erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(b) Hofton Veranstaltungstechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert werden.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt während der Geschäftszeiten.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(c) Für verspätete Rückgaben wird eine tägliche Mietgebühr fällig.
§ 16 Schriftform
Die Schriftform ist auch durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Es gilt deutsches Recht.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 21031 Hamburg.
(c) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
(d) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Zusätzliche Bedingungen
Die folgenden Punkte gelten als Grundlage für alle unsere Angebote:
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Der Auftraggeber gewährleistet einen hinreichend dimensionierten und VDE-konformen Stromanschluss.
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Eine regensichere Überdachung für alle Technikbereiche bei Veranstaltungen im Freien.
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Verpflegung unserer Mitarbeiter vor Ort oder 30,00 € netto je Tag und Mitarbeiter.
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Unterkunft der Mitarbeiter in einem angemessenen Hotel.
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Eine Lkw-taugliche Zufahrt sowie Stellplätze über die gesamte Produktionszeit.
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Übernahme aller anfallenden logistischen Nebenkosten (Maut, Fähren, Genehmigungen etc.).
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Eine barrierefreie Anlieferung, ggf. Erlaubnis zur Nutzung von Lastenfahrstühlen.
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Freier Zugang zu den Aufbauorten.
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Organisation und Kosten der Bewachung des eingesetzten Materials.
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Versicherung des eingesetzten Materials zum Neuwert.
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Personaleinsatzzeiten beinhalten auch Fahrzeiten. Wochenend- und Nachtarbeit wird mit mindestens 5 Stunden pro Mitarbeiter berechnet.
Zahlungsmodalitäten
Für Neukunden ist eine Vorauszahlung in voller Höhe des Auftragswertes zu leisten. Übliche Zahlungsbedingungen sind 75 % bei Auftragserteilung und 25 % nach Veranstaltungsende.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Lücken im Vertrag.
Samstag, Sonntag: nach Absprache